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Ehe, Partnerschaft und Familie

Individuelle Lösungen für Ihre Lebenssituation

Familie, Ehe und Partnerschaft haben für die meisten Menschen einen unverändert hohen Stellenwert – und gleichzeitig immer unterschiedlichere Facetten. Von der klassischen Ehe  bis zu Patchworkfamilien gibt es viele Formen des Zusammenlebens. Immer gilt jedoch: wer sich vor dem Gesetz bindet, für den gelten auch die gesetzlichen Regeln, Rechte und Pflichten. Je nach Situation können dabei die Rechte hinsichtlich Altersabsicherung, Vermögenserwerb, Erbfolge und gemeinsamer Kinder sehr unterschiedlich ausfallen. Und vor allem im Falle einer Trennung kann es böse Überraschungen geben, selbst wenn sie einvernehmlich geschieht.

 

Aber auch Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft sollten – mangels gesetzlicher Grundlagen – rechtzeitig ihre Lebenssituation oder mögliche künftige Konfliktfälle durch vertragliche Regelungen erfassen.

Sich rechtzeitig über Ehevertrag, Vorsorgevollmacht & Co. zu informieren, ist deshalb nicht nur wichtig, sondern Ausdruck gegenseitiger Fürsorge und Verantwortung.  Daher sollte rechtzeitig eine individuelle, „maßgeschneiderte“ Lösung für alle Situationen gefunden werden.

Wer heiratet, übernimmt viele Rechte und Pflichten. Das Gesetz prägt zum Beispiel die Vermögenszuordnung und begründet gegenseitige Beistandspflichten. Ehepartner leben automatisch im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Ein Ehevertrag kann schon vor der Heirat geschlossen werden, aber auch noch während der Ehe können individuelle Vereinbarungen getroffen und jederzeit abgeändert werden.

 

Was heißt eigentlich Zugewinngemeinschaft? Es bedeutet, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn am Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen wird. Konkret: Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wird für jeden Ehepartner die Vermögensentwicklung ausgerechnet, und wer in der Ehe mehr angespart hat als der andere, muss einen Ausgleich in Höhe der Hälfte von diesem mehr Angesparten zahlen. Übrigens: Was ein Ehepartner geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird nicht als Zugewinn angerechnet. Nur eine etwaige Wertveränderung dieser geschenkten oder geerbten Gegenstände (so z.B. häufig bei Betriebsvermögen) spielt eine Rolle. In einer Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehepartner nach der Eheschließung erwirbt. Deshalb haftet jeder Ehepartner auch nur für seine eigenen Schulden. Wer also zum Beispiel einen Kreditvertrag mit seinem Ehepartner mitunterschreibt, macht eigene Schulden – und haftet deshalb auch selbst.

 

Statt einer Zugewinngemeinschaft kann auch Gütertrennung vereinbart werden. Der Zugewinnausgleich entfällt dann, es gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Partners. Manche Eheleute entscheiden sich für die Gütergemeinschaft. Nur in diesem Fall bilden sie gemeinschaftliches Vermögen, haften aber auch gemeinsam für alle Schulden. Die Gütergemeinschaft ist kompliziert und hat zahlreiche Nachteile, deshalb wird sie nur ausnahmsweise vereinbart.

 

Der Güterstand wirkt sich auch auf das Erbrecht und auf steuerliche Freibeträge aus. Als Notar rate ich daher oft zur modifizierten Zugewinngemeinschaft – die Vorteile des gesetzlichen Güterstandes werden beibehalten, aber das Modell den individuellen Bedürfnissen der Eheleute angepasst. Oft wird vereinbart, dass Wertveränderungen für bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden (z.B. Betriebsvermögen oder Wertsteigerungen ererbten Vermögens). Das ist meist gerechter als die Gütertrennung mit ihren Nebenwirkungen.
 

Während der Ehe – und auch während einer Trennung – können beide Ehepartner verlangen, dass der andere auch finanziell für sie einsteht. Wird die Ehe geschieden, ist jeder grundsätzlich für sich allein verantwortlich. In vielen Fällen gibt es dennoch gesetzliche Unterhaltsansprüche. Sie schützen zum Beispiel den Partner, der wegen der Betreuung von gemeinsamen Kindern berufliche Einschränkungen in Kauf genommen hat. Der Lebensstandard der Eheleute und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmen hier die Höhe des Unterhalts, und das Gesetz regelt, wie Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sind. Durch einen entsprechenden Vertrag können die nachehelichen Unterhaltsansprüche individuell geregelt werden. Es darf sich aber niemand auf Kosten der Allgemeinheit oder auf Kosten des Partners oder gemeinsamer Kinder aus der Verantwortung stehlen. Die Gerichte stellen deshalb strenge Anforderungen an den Inhalt dieser Vereinbarungen. Damit diese Anforderungen eingehalten werden, sieht der Gesetzgeber vor, dass Unterhaltsvereinbarungen notariell beurkundet werden müssen.

 

Die Ehe ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Altersversorgung, insbesondere Rentenansprüche aus der Ehezeit, im Scheidungsfall ausgeglichen werden – durch den sogenannten Versorgungsausgleich. Auch diese gesetzliche Regelung geht von der Alleinverdienerehe aus. Der Versorgungsausgleich ist zum Beispiel notwendig, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Ungerechte Ergebnisse können entstehen, wenn die Altersversorgung bei einem Partner über Rentenanwartschaften, beim anderen über angespartes Vermögen gesichert werden soll. Das Gesetz ermöglicht hier individuelle Gestaltungen.

 

Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft geben den Partnern ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Dessen Höhe hängt vom Güter- bzw. Vermögensstand und von weiteren Erbberechtigten ab. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können durch Testamente, auch gemeinschaftliche Testamente, und Erbverträge die Erbfolge selbstbestimmt gestalten.

Manchmal klappt’s nicht mit dem lebenslangen Glück, und auch wenn persönliche Enttäuschungen und Verletzungen eine sachliche und einvernehmliche Trennung oft erschweren: sie ist auf jeden Fall einen Versuch wert. Denn eine einvernehmliche Trennung ist schneller und preiswerter als ein Scheidungskampf. Ein gemeinsames Verhandlungsergebnis drückt gegenseitigen Respekt aus und wird von beiden Beteiligten besser angenommen als ein Urteil.

 

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung schafft die Voraussetzung für eine einverständliche Scheidung, macht einen Vorschlag für das Sorgerecht von gemeinsamen Kindern und regelt den Kindesunterhalt. Die Partner einigen sich über die Verteilung von Hausrat und sonstigem Vermögen, weisen die bisher gemeinsame Wohnung zu und legen etwaige Ausgleichsleistungen aufgrund des Zugewinnausgleichs fest. Weitere Folgen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht) werden ebenfalls besprochen und bei Bedarf geregelt.

Lebensgemeinschaften haben heute viele Formen. Neben Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft gibt es zum Beispiel auch Ehen auf Probe, Partnerschaften auf Zeit und andere alternative Formen des Zusammenlebens. Wer ohne Trauschein oder Registrierung zusammenlebt, verzichtet auf besondere Regeln des Gesetzes für Paare. Die Partner müssen sich deshalb Gedanken über individuelle rechtliche Spielregeln machen. Spätestens wenn gemeinsame Anschaffungen anstehen oder ein Partner seinen Beruf aufgibt, passt das Gesetz nur schlecht. Bilden die Partner gemeinsames Vermögen, müssen klare Regelungen über die Eigentumsverhältnisse und die Aufteilung – auch für den Fall der Trennung – getroffen werden. Das gilt schon bei kleineren Anschaffungen, erst recht aber beim Autokauf oder dem Erwerb einer Immobilie.

 

Ohne Beratung kann auch die Unterschrift unter einem Mietvertrag oder einer Bürgschaft unerwartet teuer werden. Jeder Partner ist für seinen Lebensunterhalt und seine Altersversorgung grundsätzlich selbst verantwortlich, weitgehend auch dann, wenn er gemeinsame Kinder erzieht. Selbst für langjährige Mitarbeit im Geschäft des Partners oder bei Haushaltsführung erkennen die Gerichte nur selten einen Ausgleich an. In einem Vertrag können die Partner Einzahlungen auf das Rentenkonto oder in Lebensversicherungen absichern. Aus Verantwortung für den Partner und die Kinder muss zum Beispiel auch für den Krankheits- oder Todesfall vorgesorgt werden. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht – ein Testament oder Erbvertrag sorgt hier für gegenseitige Absicherung.

Die Vielfalt und der Wandel der Lebensbeziehungen von Erwachsenen wirken sich mehr denn je auch auf die Kinder und ihre Rechtsstellung aus. Notare beraten daher selbstverständlich auch zu Themen wie Sorgerecht und Unterhaltsfragen, zu Vaterschaftsanerkennungen und Adoptionserklärungen.

Weitere Informationen

In der Broschüre „Ehe, Partnerschaft und Familie” des Deutschen Notarverlags finden Sie ausführliche Informationen zu diesem Themenbereich.
(© Deutscher Notarverlag in Kooperation mit der DNotV GmbH)

 

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